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BGBl. I Nr. 87/1997

kundgemacht 13.08.1997 RIS↗Parlament↗
87. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/1997× zu B-VG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 19 § 0↗RIS↗
Art. 7geändert
in Kraft 01.07.1988 – 13.08.1997 · idF BGBl. Nr. 341/1988 · danach: BGBl. I Nr. 87/1997 Art. 7↗RIS↗
in Kraft 14.08.1997 – 15.05.1998 · idF BGBl. I Nr. 87/1997 · danach: BGBl. I Nr. 68/1998 Art. 7↗RIS↗
Artikel 7. (1) Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen. Gleiches gilt für Titel.