Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 79/1997

kundgemacht 25.03.1997
79. Verordnung: Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung auf die Post- und Telekom Austria AG ausgenommen sind
Kundmachung BGBl. II Nr. 79/1997× zu Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind

Änderungen durch diese Kundmachung

Liegenschaften, die von der Vermögensübertragung ausgenommen sind neu