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BGBl. II Nr. 8/1997

kundgemacht 10.01.1997
8. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch
Kundmachung BGBl. II Nr. 8/1997× zu Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch

Änderungen durch diese Kundmachung

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Rankweil und Feldkirch neu