BGBl. III Nr. 103/1997
103. Neufassung des Artikels 79 Absatz 2 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Neufassung des Artikels 79 Absatz 2 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Anmerkung, Zu EPÜ, Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1979,)
Die geänderte Fassung des Artikels 79 Absatz 2 EPÜ gilt für alle europäischen Patentanmeldungen, in denen die Benennungsgebühren am 1. Juli 1997 noch nicht wirksam entrichtet worden sind und die Frist nach Artikel 79 Absatz 2 EPÜ zu ihrer Entrichtung noch nicht abgelaufen ist.