Absatz eins,a) Ein Vertreter gilt als ordnungsgemäß bevollmächtigt, wenn er nach Buchstaben b bis h bestellt worden ist.
- Litera bDer Hinterleger oder Inhaber kann nur einen Vertreter bestellen.
- Litera cWird eine Kanzlei oder ein Büro von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten oder sonstigen Vertretern in Patent- oder Markensachen als Vertreter angegeben, so gilt diese(s) als ein einziger Vertreter.
- Litera dWerden mehrere Vertreter angegeben, so gilt der in dem Schriftstück, welches sie bezeichnet, zuerst genannte Vertreter als der einzige ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter.
- Litera eDie Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels sowie jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung ist vorbehaltlich Absatz 3 beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes oder des Landes des Inhabers zu beantragen.
- Litera fDie Eintragung eines Vertreters kann kostenlos beantragt werden durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für das Gesuch um internationale Registrierung, des Formulars für die Eintragung einer Änderung oder Berichtigung einer internationalen Registrierung oder des Formulars für die Erneuerung einer internationalen Registrierung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
- Litera gDie Eintragung eines Vertreterwechsels oder jeder anderen den Vertreter betreffenden Änderung kann kostenlos beantragt werden anläßlich der Eintragung einer Änderung oder einer Berichtigung der internationalen Registrierung oder der Erneuerung einer internationalen Registrierung durch Ausfüllen der entsprechenden Rubrik des Formulars für die Eintragung einer Änderung, des Formulars für die Eintragung einer Berichtigung oder des Formulars zur Beantragung der Erneuerung, sofern die Erneuerung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers vorgenommen wird.
- Litera hDie Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder jeder den Vertreter betreffenden Änderung kann darüber hinaus mit dem hierfür vorgesehenen Formular jederzeit durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers beantragt werden. Für diese Eintragung ist die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer vi vorgesehene Gebühr zu entrichten.
- Litera iEntspricht das Gesuch um Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder einer den Vertreter betreffenden Änderung nicht den in Buchstaben b bis h genannten Voraussetzungen, so behandelt das Internationale Büro es als nicht gestellt und unterrichtet hierüber die nationale Behörde, durch deren Vermittlung das Gesuch eingereicht worden ist, oder die Person, von der das Gesuch eingereicht worden ist.