Absatz eins,Mehrere natürliche oder juristische Personen können, sofern das Ursprungsland für sämtliche Hinterleger dasselbe ist, Hinterleger ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3aufgehoben
Regel 3
Hinterleger, Inhaber
- Absatz 2,Mehrere natürliche oder juristische Personen können Inhaber ein- und derselben internationalen Registrierung sein, wenn jede von ihnen Staatsangehörige eines Vertragslandes ist oder die Voraussetzungen des Artikels 2 des Abkommens erfüllt.