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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 5aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 1 § 5↗RIS↗

Regel 5

Form der Mitteilungen an das Internationale Büro

  1. Absatz eins,Sämtliche Mitteilungen an das Internationale Büro haben schriftlich zu erfolgen. Das Internationale Büro wird nur auf der Grundlage schriftlicher Angaben tätig, die sich in seinem Besitz befinden.
  2. Absatz 2,Die Übermittlung von Angaben an das Internationale Büro durch Telegraph, Fernschreiber oder andere Einrichtungen der Nachrichtenübermittlung gilt als gleichwertig mit einer schriftlichen Mitteilung unter der Voraussetzung, daß
    1. Litera i
      diese Angaben bei Eingang beim Internationalen Büro in leserlicher Form in der in Regel 7 festgelegten Arbeitssprache abgefaßt sind und daß,
    2. Sub-Litera, i, i
      sofern für die auf diese Weise übermittelten Angaben die Verwendung eines Formulars vorgeschrieben ist, die in diesem Formular angegebenen Überschriften und Bezugsnummern ebenfalls übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Muß gemäß dieser Ausführungsordnung ein Formular oder Schriftstück unterschrieben sein, so gilt die Übermittlung von Angaben durch die in Absatz 2 genannten Einrichtungen nicht als wirksam erfolgt, sofern nicht beim Internationalen Büro innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Übermittlung das Formular oder Schriftstück zur Bestätigung der ursprünglichen Mitteilung mit der vorgeschriebenen Unterschrift eingeht. Auf Grund dieser Bestätigung wird die ursprüngliche Mitteilung mit dem Datum ihres Eingangs beim Internationalen Büro wirksam.