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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 6aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 1 § 6↗RIS↗

Regel 6

Berechnung der Fristen

  1. Absatz eins,Jede nach Jahren bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt, wie Monat und Tag des Ereignisses, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
  2. Absatz 2,Jede nach Monaten bemessene Frist endet in dem in Betracht kommenden folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag des Ereignisses entspricht, das die Frist in Lauf setzt; hat jedoch der in Betracht kommende folgende Monat keinen entsprechenden Tag, so endet die Frist am letzten Tag dieses Monats.
  3. Absatz 3,Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag und endet mit Ablauf des letzten Tages.
  4. Absatz 4,Muß eine Mitteilung oder eine Zahlung beim Internationalen Büro innerhalb einer bestimmten Frist eingehen, deren letzter Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen Tag fällt, an dem das Internationale Büro zur Entgegennahme solcher Mitteilungen oder Zahlungen nicht geöffnet ist, so endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Tages, an dem keiner dieser Umstände mehr gegeben ist.
  5. Absatz 5,Das Internationale Büro gibt stets das Datum des Ablaufs der gesetzten Fristen an.