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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 1 § 7↗RIS↗

Regel 7

Arbeitssprache

  1. Absatz eins,Für die Ausführung des Abkommens ist die Arbeitssprache des Internationalen Büros die französische Sprache.
  2. Absatz 2,Insbesondere werden das Gesuch um internationale Registrierung, das Gesuch um Eintragung einer Änderung, der sich auf diese Gesuche beziehende Schriftwechsel, die Schutzverweigerungen, die auf die Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen, die Mitteilungen der Ungültigerklärung sowie die vom Internationalen Büro über den Inhalt des internationalen Registers erteilten Auskünfte, namentlich die Registerauszüge, in französischer Sprache abgefaßt.