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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 2 § 10aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 2 § 10↗RIS↗

Regel 10

Dem Gesuch um internationale Registrierung beizufügende Gebühren und Zahlung der Restgrundgebühr

  1. Absatz eins,Dem Gesuch um internationale Registrierung sind die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgelegte Grundgebühr, die für 20 Jahre oder für einen Zeitabschnitt von 10 Jahren entrichtet werden kann, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii festgelegte Ergänzungsgebühr sowie gegebenenfalls die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr, die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i festgelegte Zusatzgebühr und die in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festgelegte Zusatzgebühr beizufügen.
  2. Absatz 2,Ist die Grundgebühr nur für einen ersten Zeitabschnitt von zehn Jahren gezahlt worden, so muß die Restgrundgebühr, deren Betrag in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i angegeben ist, vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren, gerechnet von der internationalen Registrierung, an das Internationale Büro gezahlt werden.
  3. Absatz 3,Wenn die Restgrundgebühr nicht vor Ablauf des Zeitabschnitts von zehn Jahren gezahlt worden ist, verliert der Markeninhaber die Vorteile aus der Registrierung, die gelöscht wird, sofern nicht das Internationale Büro innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Datum des Ablaufs des Zeitabschnitts von zehn Jahren, im Besitz der Restgrundgebühr und der in Regel 32 Absatz 1 Buchstabe d festgesetzten Zuschlagsgebühr ist.