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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 5 § 16aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 5 § 16↗RIS↗

KAPITEL 5

Schutzverweigerungen, Ungültigerklärungen und Eintragung

bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Regel 16

Form und Inhalt der Mitteilungen der Schutzverweigerungen

und der auf die Schutzverweigerungen folgenden

Endentscheidungen

  1. Absatz eins,Die in Artikel 5 des Abkommens genannten vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerungen sowie die auf Schutzverweigerungen folgenden Endentscheidungen sind dem Internationalen Büro mit eingeschriebener Sendung gesondert für jede internationale Registrierung in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Mitteilung der Schutzverweigerung muß angeben:
    1. Litera i
      die nationale Behörde, die die Schutzverweigerung ausgesprochen hat;
    2. Sub-Litera, i, i
      die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und diejenige der nationalen Basiseintragung;

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;

  1. Sub-Litera, i, v
    die Gründe der Schutzverweigerung;
    1. Litera v
      wenn die Schutzverweigerung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die der Schutz verweigert wird;
  2. Sub-Litera, v, i
    die nationale(n) oder internationale(n) ältere(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten wird bzw. werden, die Waren und Dienstleistungen, für die die entgegengehaltenen nationalen Marken registriert sind (diese Angaben können in der im nationalen Register gebrauchten Originalsprache erfolgen), die Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern der entgegengehaltenen Marken sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber; jeder Ausfertigung der Mitteilung ist eine Abbildung der entgegengehaltenen nationalen Marken beizufügen, wenn diese einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform aufweisen oder eine Farbe oder Farbenzusammenstellung beanspruchen;

vii) die wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;

viii) die Rechtsmittelfrist und die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzureichen ist, gegebenenfalls mit der Angabe, daß das Rechtsmittel durch Vermittlung eines örtlich zugelassenen Vertreters einzureichen ist;

  1. Sub-Litera, i, x
    das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.
  1. Absatz 3,Die Mitteilung einer auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidung muß die Nummer der betreffenden internationalen Registrierung sowie den Namen und die Anschrift des Inhabers dieser Registrierung angeben.