Absatz eins,Wird eine internationale Registrierung von den zuständigen Behörden eines beteiligten Landes für ungültig erklärt und kann gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden, so hat die nationale Behörde dieses Landes diese Ungültigerklärung dem Internationalen Büro mitzuteilen, sobald sie von ihr Kenntnis erlangt hat; jede Mitteilung der Ungültigerklärung ist mit einschriebenem Anmerkung, richtig: eingeschriebenem) Brief in drei gleichlautenden, datierten und unterzeichneten Ausfertigungen an dieses Büro zu richten.
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5 § 18aufgehoben
Regel 18
Form und Inhalt der Mitteilungen der Ungültigerklärungen
- Absatz 2,Die Mitteilung muß angeben:
- Litera idie Behörde, die die Ungültigerklärung ausgesprochen hat;
- Sub-Litera, i, idie Nummer der betreffenden internationalen Registrierung und gegebenenfalls diejenige der nationalen Basiseintragung;
iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers der betreffenden internationalen Registrierung;
- Sub-Litera, i, vwenn die Ungültigerklärung nicht alle Waren und Dienstleistungen berührt, diejenigen, für die sie ausgesprochen worden ist;
- Litera vdie ältere(n) nationale(n) oder internationale(n) Marke(n), die der betreffenden internationalen Registrierung entgegengehalten worden ist bzw. sind, ihre Hinterlegungs- oder Registrierungsdaten und -nummern, sowie den Namen und die Anschrift ihrer Inhaber;
- Sub-Litera, v, idie wesentlichen Bestimmungen des auf diesem Gebiet anwendbaren nationalen Gesetzes;
vii) das Datum, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde.
- Absatz 3,Auf Ersuchen des Internationalen Büros übersendet die nationale Behörde des Landes, die die Ungültigerklärung mitteilt, diesem eine Abschrift der Entscheidung über die Ungültigerklärung, sofern die nationale Gesetzgebung dieses Landes die Behörde hierzu ermächtigt.
- Absatz 4,Die Ungültigerklärung wird mit dem Datum des Eingangs der diesbezüglichen Mitteilung beim Internationalen Büro unter Angabe des Datums, an dem sie ergangen ist, in das internationale Register eingetragen.
- Absatz 5,Das Internationale Büro übermittelt eine Ausfertigung der Mitteilung der Ungültigerklärung an die nationale Behörde des Landes des Inhabers und an den Inhaber. Das Internationale Büro übermittelt dieser Behörde auf deren Ersuchen eine Abschrift der Ungültigerklärung, sofern ihm diese gemäß Absatz 3 zur Verfügung steht.