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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 5 § 19aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 5 § 19↗RIS↗

Regel 19

Eintragung bestimmter gerichtlicher oder Verwaltungsentscheidungen

Jede rechtskräftige gerichtliche oder Verwaltungsentscheidung, mit der das Verfügungsrecht des Inhabers über eine internationale Registrierung in einem beteiligten Land eingeschränkt wird, kann auf Ersuchen der nationalen Behörde dieses Landes in das internationale Register eingetragen werden. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung, deren Eintragung beantragt wird, sowie eine von dieser Behörde abgefaßte Zusammenfassung der gerichtlichen oder Verwaltungsentscheidung beizufügen.