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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 6 § 21aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 6 § 21↗RIS↗

Regel 21

Nicht vorschriftsmäßiges Gesuch um Eintragung einer Änderung

  1. Absatz eins,Entspricht das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht dem Abkommen oder dieser Ausführungsordnung, so setzt das Internationale Büro die Registrierung aus und teilt dies der nationalen Behörde mit; handelt es sich um die Zahlung der Ergänzungsgebühr oder der sonst vorgeschriebenen Gebühr und erfolgt diese Zahlung nicht durch Vermittlung der nationalen Behörde, so wird der Inhaber aufgefordert, dieses Gesuch in Ordnung zu bringen.
  2. Absatz 2,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung nicht innerhalb von drei Monaten, vom Datum der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an gerechnet, in Ordnung gebracht, so setzt das Internationale Büro hierfür eine Frist von gleicher Dauer; es teilt dies der nationalen Behörde und dem Inhaber mit.
  3. Absatz 3,Wird das Gesuch um Eintragung einer Änderung innerhalb der gemäß Absatz 2 gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht, so wird es als zurückgenommen angesehen, und die bereits gezahlten Gebühren werden zurückerstattet.