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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 6 § 22aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 6 § 22↗RIS↗

Regel 22

Eintragung der Änderung in das internationale Register und

Eintragungsdatum

  1. Absatz eins,Die Änderung, die die internationale Registrierung berührt, wird im internationalen Register unter dem Datum des Tages eingetragen, an dem das Internationale Büro im Besitz eines dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung entsprechenden Gesuchs um Eintragung einer Änderung ist.
  2. Absatz 2,Die Teilübertragung wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, eingetragen; der übertragene Teil wird als eigene internationale Registrierung eingetragen und erhält die Nummer der Registrierung, von der ein Teil übertragen worden ist, wobei der Nummer ein Großbuchstabe beigefügt wird.