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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 7 § 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 7 § 24↗RIS↗

KAPITEL 7

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung

Regel 24

Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf

Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses Ablaufs.