BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 24aufgehoben
KAPITEL 7
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf und Erneuerung
Regel 24
Offiziöse Mitteilung über den Schutzablauf
Sechs Monate vor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts von 20 Jahren oder, wenn die Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren gezahlt worden ist, sechs Monate vor Ablauf dieses Zeitabschnitts erinnert das Internationale Büro den Markeninhaber und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an das Datum dieses Ablaufs.