Absatz eins,Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung einer internationalen Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 26aufgehoben
Regel 26
Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen Registrierung
- Absatz 2,Sind der Teil des Zedenten und derjenige des Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den Namen desselben Inhabers eingetragen, so können sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein, welche die Nummer der ursprünglichen internationalen Registrierung trägt.