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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 7 § 26aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 7 § 26↗RIS↗

Regel 26

Erneuerung einer teilweise übertragenen internationalen Registrierung

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich Absatz 2 erfolgt die Erneuerung einer internationalen Registrierung, die Gegenstand einer Teilübertragung gewesen ist, für den Teil des Zedenten und den des Zessionars gesondert, wobei sämtliche Voraussetzungen der Erneuerung sowohl für den Zedenten als auch für den Zessionar gesondert gelten.
  2. Absatz 2,Sind der Teil des Zedenten und derjenige des Zessionars zum Zeitpunkt der Erneuerung auf den Namen desselben Inhabers eingetragen, so können sie Gegenstand einer einzigen Erneuerung sein, welche die Nummer der ursprünglichen internationalen Registrierung trägt.