Absatz eins,Sind die durch das Abkommen oder diese Ausführungsordnung verlangten Voraussetzungen der Erneuerung nicht erfüllt, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers mit, falls die erforderlichen Gebühren durch Vermittlung dieser Behörde gezahlt worden sind.
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 7 § 27aufgehoben
Regel 27
Nicht vorschriftsmäßige Erneuerung
- Absatz 2,Die internationale Registrierung wird nicht erneuert und bereits gezahlte Gebühren werden zurückerstattet, wenn die Voraussetzungen der Erneuerung nicht
- Litera ivor Ablauf des laufenden Zeitabschnitts oder
- Sub-Litera, i, iinnerhalb der in Regel 25 Absatz 3 genannten Nachfrist von sechs Monaten erfüllt werden.