BGBl. III Nr. 109/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
Regel 28
Eintragung der Erneuerung in das internationale Register
- Absatz eins,Entspricht die Erneuerung dem Abkommen und dieser Ausführungsordnung, so wird sie mit dem Datum des Ablaufs des laufenden Zeitabschnitts in das internationale Register eingetragen; sie erhält dieses Datum auch, wenn sie innerhalb der Nachfrist von sechs Monaten nach dem Datum des Ablaufs erfolgt.
- Absatz 2,Die Eintragung enthält oder gibt an:
- Litera idas Datum der Erneuerung;
- Sub-Litera, i, idie Dauer der Wirkungen der Erneuerung;
iii) die Ordnungsnummer der erneuerten Registrierung;
- Sub-Litera, i, vden Namen und die Anschrift des Inhabers sowie gegebenenfalls die Anschrift, die für den Schriftwechsel benutzt werden soll;
- Litera vwenn die Anschrift des Inhabers ein Land angibt, das kein Verbandsland ist, den Grund, weshalb dieser Inhaber berechtigt ist, Inhaber einer internationalen Registrierung zu sein;
- Sub-Litera, v, idas Ursprungsland;
vii) eine Abbildung der Marke in schwarz-weiß und, im Falle einer Farbbeanspruchung, eine farbige Abbildung der Marke;
viii) gegebenenfalls die Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbenzusammenstellung;
- Sub-Litera, i, xgegebenenfalls die Angabe der Kategorien und Abschnitte der internationalen Klassifikation der Bildbestandteile;
- Litera xgegebenenfalls den Vermerk „marque plastique'';
- Sub-Litera, x, igegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 2 Ziffer x genannte Transliteration und die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer ii vorgesehene Übersetzung;
xii) gegebenenfalls den Vermerk „marque collective'', „marque de certification'' oder „marque de garantie'';
xiii) die Waren und Dienstleistungen, gruppiert nach den Klassen der internationalen Klassifikation der Waren und Dienstleistungen; ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach einer Einschränkung nicht mehr für alle Länder das gleiche, werden die Unterschiede angegeben; im Falle einer Schutzverweigerung, die für einen Teil der Waren und Dienstleistungen ausgesprochen worden ist, wird nur der Name des Landes oder der Länder angegeben, die diese Schutzverweigerung ausgesprochen haben;
xiv) die Länder, für welche die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren gezahlt worden sind und für welche die Marke weiterhin registriert bleibt;
- Sub-Litera, x, vgegebenenfalls die in Regel 8 Absatz 3 Ziffer i vorgesehenen fakultativen Angaben.