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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 8 § 29aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 8 § 29↗RIS↗

KAPITEL 8

Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen

Regel 29

Bescheinigungen

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro übermittelt der nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung für den Inhaber, in der die bei der Registrierung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung, in der die bei der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.