Absatz eins,Das Internationale Büro übermittelt der nationalen Behörde des Ursprungslandes mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung für den Inhaber, in der die bei der Registrierung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 8 § 29aufgehoben
KAPITEL 8
Bescheinigungen, Mitteilungen und Veröffentlichungen
Regel 29
Bescheinigungen
- Absatz 2,Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber oder der nationalen Behörde des Landes des Inhabers, wenn die Erneuerung durch Vermittlung dieser Behörde erfolgt ist, mit eingeschriebenem Brief eine Bescheinigung, in der die bei der Erneuerung in das internationale Register eingetragenen Angaben wiedergegeben sind.