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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 8 § 30aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 8 § 30↗RIS↗

Regel 30

Mitteilungen

  1. Absatz eins,Das Internationale Büro teilt den nationalen Behörden der beteiligten Länder mit eingeschriebenem Brief die internationalen Registrierungen sowie die vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen, die auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen, die Ungültigerklärungen, die in Regel 19 genannten Zusammenfassungen, die Erneuerungen, die Löschungen, die Berichtigungen sowie die anderen in das internationale Register eingetragenen Änderungen mit.
  2. Absatz 2,Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber mit eingeschriebenem Brief eine Ausfertigung der Mitteilungen der im internationalen Register vermerkten vorläufigen und endgültigen Schutzverweigerungen und der auf eine Schutzverweigerung folgenden Endentscheidungen sowie, mit einfacher Post, ein Exemplar der Mitteilungen der im internationalen Register eingetragenen Ungültigerklärungen und eine Kopie der im internationalen Register eingetragenen Änderungen.
  3. Absatz 3,Das Internationale Büro stellt, je nach Fall, der nationalen Behörde oder dem Inhaber, Bescheide und andere Mitteilungen betreffend die in Regel 11, 12 und 13 genannten nicht vorschriftsmäßigen Gesuche mit eingeschriebenem Brief zu.