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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 9 § 33aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 9 § 33↗RIS↗

Regel 33

Gebührenfreiheit

Gebührenfrei sind:

  1. Litera i
    die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;
  2. Sub-Litera, i, i
    der Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;

iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;

  1. Sub-Litera, i, v
    die von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;
    1. Litera v
      der Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);
  2. Sub-Litera, v, i
    jede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;

vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder von den Vertreter betreffenden Änderungen in den in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g und Regel 2 Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.