die vollständige Löschung einer internationalen Registrierung;
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 33aufgehoben
Regel 33
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
- Litera i
- Sub-Litera, i, ider Verzicht auf den Schutz für einen Teil der Länder;
iii) die Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für einen Teil der Länder, wenn sie gleichzeitig mit dem Gesuch um internationale Registrierung gemäß Regel 9 Absatz 4 erfolgt;
- Sub-Litera, i, vdie von der nationalen Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 4 erster Satz des Abkommens beantragte Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen;
- Litera vder Vermerk eines die Registrierung der Marke im Ursprungsland betreffenden gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen Urteils im internationalen Register (Artikel 6 Absatz 4 zweiter Satz des Abkommens);
- Sub-Litera, v, ijede Eintragung in das internationale Register infolge einer vorläufigen oder endgültigen Schutzverweigerung oder einer gerichtlichen Entscheidung;
vii) die Eintragung eines Vertreters, eines Vertreterwechsels oder von den Vertreter betreffenden Änderungen in den in Regel 2 Absatz 1 Buchstaben f und g und Regel 2 Absatz 3 Ziffern i und ii genannten Fällen.