Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 9 § 34aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 9 § 34↗RIS↗

Regel 34

Zahlung der Gebühren

  1. Absatz eins,Die an das Internationale Büro zu entrichtenden Gebühren können gezahlt werden:
    1. Litera i
      durch Abbuchung von einem beim Internationalen Büro bestehenden Kontokorrent-Konto;
    2. Sub-Litera, i, i
      durch Überweisung auf ein Bankkonto des Internationalen Büros;

iii) durch Bankscheck;

  1. Sub-Litera, i, v
    durch Einzahlung oder Überweisung auf das Postscheckkonto des Internationalen Büros;
    1. Litera v
      durch Barzahlung.
  1. Absatz 2,Bei jeder Gebührenzahlung sind der Zweck der Zahlung, die betreffende Marke, der Name des Hinterlegers oder, wenn die Marke bereits im internationalen Register eingetragen ist, der Name des Inhabers sowie die Nummer und das Datum der betreffenden internationalen Registrierung anzugeben.
  2. Absatz 3,Eine Gebühr gilt im Sinne dieser Ausführungsordnung als an dem Tag gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht, oder, wenn der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar ist, als an dem Tag gezahlt, an dem das Internationale Büro den Auftrag zur Abbuchung des Betrages von diesem Konto erhält.