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BGBl. III Nr. 109/1997

kundgemacht 11.07.1997 RIS↗
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Kundmachung BGBl. III Nr. 109/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Madrider Markenabkommen - Ausführungsordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 9 § 35aufgehoben
in Kraft 01.01.1989 – 31.03.1996 · idF BGBl. Nr. 13/1989 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 109/1997 Art. 9 § 35↗RIS↗

Regel 35

Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren

  1. Absatz eins,Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen, ist folgender:

  für die Länder, die eine Prüfung nur auf absolute

  Schutzversagungsgründe durchführen ................    zwei

  für die Länder, die darüber hinaus eine Prüfung auf

  ältere Rechte durchführen

  a) auf Widerspruch Dritter ........................    drei

  b) von Amts wegen .................................    vier

  1. Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.