Absatz eins,Der in Artikel 8 Absatz 5 des Abkommens erwähnte Koeffizient, der bei der Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren den Ländern zugute kommt, die eine Vorprüfung durchführen, ist folgender:
BGBl. III Nr. 109/1997
109. Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 9 § 35aufgehoben
Regel 35
Verteilung der Zusatz- und Ergänzungsgebühren
für die Länder, die eine Prüfung nur auf absolute
Schutzversagungsgründe durchführen ................ zwei
für die Länder, die darüber hinaus eine Prüfung auf
ältere Rechte durchführen
a) auf Widerspruch Dritter ........................ drei
b) von Amts wegen ................................. vier
- Absatz 2,Der Koeffizient vier wird auch auf Länder angewendet, die von Amts wegen Nachforschungen nach älteren Rechten unter Angabe der besonders in Betracht kommenden älteren Rechte vornehmen.