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BGBl. III Nr. 181/1997

kundgemacht 24.10.1997 RIS↗
181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen
Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 181/1997× zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) neu § 0↗RIS↗
Art. 18neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 18↗RIS↗

Artikel 18
Abtretung

Litera a Bei Zahlung oder bei Zustimmung zur Zahlung einer Entschädigung an einen Garantienehmer werden etwaige Rechte oder Forderungen des Garantienehmers gegenüber dem Gastland und anderen Schuldnern in bezug auf die garantierte Investition an die Agentur abgetreten. Die Bedingungen für die Abtretung werden im Garantievertrag festgelegt.

Litera b Die Rechte der Agentur nach Buchstabe a werden von allen Mitgliedern anerkannt.

Litera c Von der Agentur als Rechtsnachfolger nach Buchstabe a erworbene Beträge in der Währung des Gastlands genießen hinsichtlich der Verwendung und des Umtausches eine ebenso günstige Behandlung durch das Gastland, wie sie solchen Mitteln im Besitz des Garantienehmers zustünden. Diese Beträge können von der Agentur auf jeden Fall zur Deckung ihrer Verwaltungsausgaben und sonstigen Kosten verwendet werden. Die Agentur bemüht sich auch, mit den Gastländern Vereinbarungen über andere Arten der Verwendung dieser Währungen zu treffen, soweit diese nicht frei verwendbar sind.