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BGBl. III Nr. 181/1997

kundgemacht 24.10.1997 RIS↗
181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen
Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Kundmachung BGBl. III Nr. 181/1997× zu Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) neu § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 17.09.1997 · idF BGBl. III Nr. 181/1997 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31
Der Rat

Litera a Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,

  1. Litera i
    neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;
  2. Sub-Litera, i, i
    ein Mitglied zu suspendieren;
  3. iii
    die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;
  4. Sub-Litera, i, v
    die Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a heraufzusetzen;
  5. Litera v
    ein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe c zu bezeichnen;
  6. Sub-Litera, v, i
    ein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke neu einzustufen;
  7. vii
    die Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;
  8. viii
    die Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;
  9. Sub-Litera, i, x
    bei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;
  10. Litera x
    dieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.

Litera b Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.

Litera c Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.