BGBl. III Nr. 181/1997
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 31
Der Rat
Litera a Alle Befugnisse der Agentur liegen beim Rat mit Ausnahme derjenigen, die auf Grund dieses Übereinkommens ausdrücklich einem anderen Organ der Agentur zugewiesen sind. Der Rat kann die Ausübung jeder seiner Befugnisse auf das Direktorium übertragen, jedoch mit Ausnahme der Befugnis,
- Litera ineue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzulegen;
- Sub-Litera, i, iein Mitglied zu suspendieren;
- iiidie Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals zu beschließen;
- Sub-Litera, i, vdie Grenze des Gesamtbetrags der Eventualverpflichtungen nach Artikel 22 Buchstabe a heraufzusetzen;
- Litera vein Mitglied als einen in der Entwicklung befindlichen Mitgliedstaat nach Artikel 3 Buchstabe c zu bezeichnen;
- Sub-Litera, v, iein neues Mitglied für Zwecke der Abstimmung nach Artikel 39 Buchstabe a in Kategorie Eins oder Kategorie Zwei einzustufen und ein vorhandenes Mitglied für dieselben Zwecke neu einzustufen;
- viidie Vergütung für die Direktoren und ihre Stellvertreter festzulegen;
- viiidie Geschäftstätigkeit zu beenden und die Agentur aufzulösen;
- Sub-Litera, i, xbei der Auflösung die Vermögenswerte an die Mitglieder zu verteilen;
- Litera xdieses Übereinkommen, seine Anlagen und Anhänge zu ändern.
Litera b Der Rat setzt sich aus je einem Gouverneur und je einem Stellvertreter zusammen, die von jedem Mitglied in der von ihm bestimmten Weise bestellt werden. Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit des von ihnen Vertretenen an der Abstimmung teil. Der Rat wählt einen der Gouverneure zum Vorsitzenden.
Litera c Der Rat hält eine Jahrestagung sowie diejenigen anderen Tagungen ab, die er bestimmt oder die das Direktorium einberuft. Das Direktorium beruft eine Tagung des Rates ein, wenn fünf Mitglieder oder Mitglieder, die fünfundzwanzig vH der Gesamtstimmenzahl vertreten, dies beantragen.