BGBl. III Nr. 181/1997
181. Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur (MIGA) samt Anlagen
Übereinkommen zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 63neu
Artikel 63
Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden zu diesem Übereinkommen und Änderungen desselben werden bei der Bank hinterlegt; diese ist Verwahrer des Übereinkommens. Der Vewahrer übermittelt den Mitgliedstaaten der Bank sowie der Schweiz beglaubigte Abschriften des Übereinkommens.