Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 37/1997

kundgemacht 14.03.1997 RIS↗Parlament↗
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 37/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.03.1997 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 1↗RIS↗

KAPITEL römisch eins
Begriffsbestimmung

Artikel 1

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Werbematerial für den Fremdenverkehr” Waren, die eingeführt werden, um die Öffentlichkeit anzuregen, fremde Länder zu besuchen, insbesondere, um dort an kulturellen, religiösen, touristischen, sportlichen oder beruflichen Treffen oder Veranstaltungen teilzunehmen. Eine erläuternde Liste ist im Anhang zu dieser Anlage enthalten.