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BGBl. III Nr. 37/1997

kundgemacht 14.03.1997 RIS↗Parlament↗
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 37/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorübergehende Verwendung neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 20↗RIS↗

Zuwiderhandlungen

Artikel 20

  1. Absatz eins,Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
  2. Absatz 2,Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.