Absatz eins,Jeder Verstoß gegen dieses Übereinkommen wird nach den Rechtsvorschriften des Gebietes der Vertragspartei geahndet, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist.
BGBl. III Nr. 37/1997
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 20neu
Zuwiderhandlungen
Artikel 20
- Absatz 2,Kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit begangen worden ist, so gilt sie als im Gebiet der Vertragspartei begangen, in dem sie festgestellt worden ist.