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BGBl. III Nr. 37/1997

kundgemacht 14.03.1997 RIS↗Parlament↗
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 37/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorübergehende Verwendung neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 21↗RIS↗

Austausch von Auskünften

Artikel 21

Auf Ersuchen und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilen die Vertragsparteien einander die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Auskünfte.