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BGBl. III Nr. 37/1997

kundgemacht 14.03.1997 RIS↗Parlament↗
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Kundmachung BGBl. III Nr. 37/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 29.12.1994 · idF BGBl. III Nr. 37/1997 Art. 3↗RIS↗

KAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen

Artikel 3

Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,

  1. Litera a
    müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
  2. Litera b
    müssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.