müssen die persönlichen Gebrauchsgegenstände vom Reisenden persönlich oder in seinem (mitgeführten oder nicht mitgeführten) Gepäck eingeführt werden;
BGBl. III Nr. 37/1997
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3neu
KAPITEL römisch drei
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 3
Um die in dieser Anlage genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können,
- Litera a
- Litera bmüssen die zu Sportzwecken eingeführten Waren einer Person mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung gehören und in Mengen eingeführt werden, die der beabsichtigten Verwendung angemessen sind.