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BGBl
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3 Monate
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bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. III Nr. 37/1997
kundgemacht 14.03.1997
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Kundmachung (RIS)↗
PDF (RIS)↗
RV 1626 (Parlament)↗
AB 1830 (Parlament)↗
BR-AB 4866 (Parlament)↗
37. Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung samt Anlagen und Vorbehalt
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE VORÜBERGEHENDE VERWENDUNG
Kundmachung
BGBl. III Nr. 37/1997
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zu
alle Normen
Vorübergehende Verwendung
Vorübergehende Verwendung - Anlage über Zollpapiere (Anlage A)
Vorübergehende Verwendung - Beförderungsmittel (Anlage C)
Vorübergehende Verwendung - Berufsausrüstung (Anlage B.2)
Vorübergehende Verwendung - Herstellungsverfahren (Anlage B.4)
Vorübergehende Verwendung - persönliche Gebrauchsgegenstände (Anlage B.6)
Vorübergehende Verwendung - Tiere (Anlage D)
Vorübergehende Verwendung - Waren auf Ausstellungen und Messen (Anlage B.1)
Vorübergehende Verwendung - Waren für humanitäre Zwecke (Anlage B.9)
Vorübergehende Verwendung - Waren für wissenschaftl. Zwecke (Anlage B.5)
Vorübergehende Verwendung - Waren im Grenzverkehr (Anlage B.8)
Vorübergehende Verwendung - Werbematerial für den Fremdenverkehr (Anlage B.7)
Vorübergehende Verwendung – Eingeführte Waren in Behältern und auf Paletten (Anlage B.3)
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