bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,
BGBl. I Nr. 101/1998
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 56aneu
Durchrechnung der Arbeitszeit
Paragraph 56 a, (1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen die regelmäßige Wochenarbeitszeit
- Ziffer eins
- Ziffer 2bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden
ausgedehnt wird, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt die in Paragraph 56, Absatz 2, festgelegte regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann einen längeren Durchrechnungszeitraum unter der Bedingung zulassen, daß der zur Erreichung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit erforderliche Zeitausgleich jedenfalls in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird. Der Kollektivvertrag kann eine Übertragung von Zeitguthaben in den nächsten Durchrechnungszeitraum zulassen.
- Absatz 2,Der Kollektivvertrag kann zu Regelungen gemäß Absatz eins, ermächtigen
- Ziffer einsdie Betriebsvereinbarung,
- Ziffer 2die Einzelvereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber in Betrieben mit weniger als fünf dauernd beschäftigten Dienstnehmern. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
- Absatz 3,Der Kollektivvertrag kann zulassen, daß die Tagesarbeitszeit bei
- Ziffer einsDurchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
- Ziffer 2Durchrechnung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird,
auf zehn Stunden ausgedehnt wird.