Absatz 2,Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden in einem Zeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.
BGBl. I Nr. 101/1998
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 61aneu
Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
Paragraph 61 a, (1) Die Wochenarbeitszeit darf einschließlich Überstunden 52 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Arbeitszeitverlängerungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, oder 4. Diese Höchstgrenze darf auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen keinesfalls überschritten werden.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz eins und 2 darf bei Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft gemäß Paragraph 56, Absatz 5, die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten.