BGBl. I Nr. 101/1998
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 62geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 3; Abs 4 (entfallen)
Mindestruhezeit
§ 62. (1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens zehn Stunden innerhalb 24 Stunden.
(1) Dem Dienstnehmer gebührt auch in der arbeitsreichen Zeit eine ununterbrochene Nachtruhe von mindestens elf Stunden innerhalb 24 Stunden.
(2) Als Nachtruhezeit gilt in der Regel die Zeit zwischen 19 Uhr und 5 Uhr.
(3) Die Nachtruhe kann ausnahmsweise aus den im § 61 Abs. 5 angeführten Gründen verkürzt werden. Die Verkürzung hat jedoch durch eine entsprechend längere Ruhezeit während der nächstfolgenden Tage ihren Ausgleich zu finden.