Absatz eins,Ausgänge und Verkehrswege einschließlich der Stiegen müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Insbesondere müssen bei den Arbeitsstätten in Gebäuden Ausgänge und Verkehrswege derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Arbeitsstätten von den Dienstnehmern rasch und sicher verlassen werden und daß in der Nähe beschäftigte Dienstnehmer nicht gefährdet werden können; nötigenfalls ist für eine ausreichende Beleuchtung Sorge zu tragen. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung vorzusehen.
BGBl. I Nr. 101/1998
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 88aneu
Besondere Bestimmungen
Ausgänge und Verkehrswege
Paragraph 88 a,
- Absatz 2,Für Verkehrswege im Betriebsbereich im Freien gilt Absatz eins, sinngemäß.