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BGBl. I Nr. 101/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/1998× zu LAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 3346 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 88gneu
in Kraft 24.07.1998 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 88g↗RIS↗

Wohnräume und Unterkünfte

Paragraph 88 g,

  1. Absatz eins,Räume, die Dienstnehmern für Wohnzwecke oder auch nur zur vorübergehenden Nächtigung zur Verfügung gestellt werden, müssen für ihren Verwendungszweck entsprechend eingerichtet und mit den hygienischen Anforderungen entsprechendem Trinkwasser, Waschgelegenheiten mit einwandfreiem Wasser zum Waschen und entsprechenden Toiletten versehen sein.
  2. Absatz 2,Dienstnehmern, die auf Arbeitsstellen beschäftigt werden, die so entlegen sind, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die gemäß Absatz eins, für Wohnzwecke geeignet sind, müssen feste Unterkünfte oder andere geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen. Unterkünfte sind an erfahrungsgemäß sicheren Orten mit ebensolchen Zugängen zu errichten; sie müssen den Anforderungen des Absatz eins, entsprechen. Für andere geeignete Einrichtungen gilt dies sinngemäß. Unterkünfte müssen dem Verwendungszweck gemäß eingerichtet und ausgestattet sein. Für das Zubereiten und Wärmen von Speisen sowie für das Trocknen nasser Kleidung müssen im Unterkunftsbereich geeignete Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3,In jeder Unterkunft muß bei Verletzungen oder plötzlichen Erkrankungen Erste Hilfe geleistet werden können; Paragraph 88 d, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4,Werks- und Dienstwohnungen gehören nicht zu Wohnräumen im Sinne des Absatz eins,