Absatz eins,Präventivfachkräfte (Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner) und der Betriebsrat haben zusammenzuarbeiten.
BGBl. I Nr. 101/1998
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 94bneu
Zusammenarbeit
Paragraph 94 b,
- Absatz 2,Die Präventivfachkräfte haben gemeinsame Besichtigungen der Arbeitsstätten durchzuführen.
- Absatz 3,Die Präventivfachkräfte haben bei gemeinsamen Besichtigungen gemäß Absatz 2, die zuständigen Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat beizuziehen.