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BGBl. I Nr. 101/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landarbeitsgesetz 1984 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/1998× zu LAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) 3346 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 98aneu
in Kraft 24.07.1998 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 101/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 98a↗RIS↗

Paragraph 98 a,

  1. Absatz eins,Stillende Mütter haben bei Wiederantritt des Dienstes dem Dienstgeber Mitteilung zu machen, daß sie stillen und auf Verlangen des Dienstgebers eine Bestätigung eines Arztes oder einer Mutterberatungsstelle vorzulegen.
  2. Absatz 2,Stillende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren beschäftigt werden, die nach Art des Arbeitsvorganges oder der verwendeten Arbeitsstoffe oder -geräte für ihren Organismus oder das zu stillende Kind schädlich sind. Die Ausführungsgesetzgebung hat unter Umsetzung der Richtlinie 92/85/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, Anhang römisch zwei Abschnitt B, festzulegen, mit welchen Arbeiten oder Arbeitsverfahren stillende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen.
  3. Absatz 3,Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß Absatz 2, fällt.
  4. Absatz 4,Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.