BGBl. I Nr. 102/1998
102. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14geändertZ 2
… 4 unveränderte Absätze
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen
§ 14.
Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:
1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
2. zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
… 4 unveränderte Absätze
4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
7. zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 125 Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984.