BGBl. I Nr. 104/1998
104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 61geändert nie in Kraft getretenAbs 3; Abs 4; Abs 5 (aufgehoben)
… 4 unveränderte Absätze
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61.
(1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen (Abs. Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich 3) oder – wenn der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis 69 Abs. 1 ASVG) zum 20. Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
… 3 unveränderte Absätze
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
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