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BGBl. I Nr. 10/1998

kundgemacht 09.01.1998 RIS↗Parlament↗
10. Bundesgesetz: Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes und des Kommunalsteuergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Energieabgabenvergütungsgesetz und das Kommunalsteuergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 10/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieabgabenvergütungsgesetz 1 § 0↗RIS↗
Art. 62 § 2geändertAbs 3
in Kraft 31.12.1996 – 09.01.1998 · idF BGBl. Nr. 797/1996 · danach: BGBl. I Nr. 10/1998 Art. 62 § 2↗RIS↗
in Kraft 10.01.1998 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 10/1998 · danach: BGBl. I Nr. 59/2001 Art. 62 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht.
(2) Über Antrag des Vergütungsberechtigten wird je Kalenderjahr (Wirtschftsjahr (Anm.: richtig: Wirtschaftsjahr)) der Betrag vergütet, der den in § 1 genannten Anteil am Nettoproduktionswert übersteigt. Der Antrag hat die im Betrieb verbrauchte Menge an Erdgas und an Elektrizität und die in § 1 genannten Beträge zu enthalten. Er ist spätestens bis zum Ablauf von fünf Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen. Der Antrag gilt als Steuererklärung. Der Antrag ist mit Bescheid zu erledigen und hat den Vergütungsbetrag in einer Summe auszuweisen. Der Vergütungsbetrag wird abzüglich eines Selbstbehaltes von höchstens 5 000 S gutgeschrieben.
(3) Ein Anspruch auf Vergütung besteht auch insoweit, als für einen Produktionsprozeß Wärme (bzw. Dampf oder Warmwasser) bezogen wird und die Erzeugung dieser Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) aus Erdgas (elektrische Energie) erfolgt und die verwendete Menge Erdgas (elektrische Energie) vom Lieferer der Wärme (bzw. des Dampfes oder des Warmwassers) dem Empfänger mitgeteilt wird.
(4) Die Vergütung obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.