BGBl. I Nr. 123/1998
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/05geändert
… 31 unveränderte Absätze
5. VERWENDUNGSGRUPPE A 5
(Mittlerer Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
a) der Leiter einer Eingangs- oder Abgangsstelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw., dem mindestens drei Bedienstete unterstellt sind,
b) der Oberaufseher in einem Bundesmuseum, dem mindestens drei Aufseher unterstellt sind,
c) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens zwei Bedienstete mit einer Gesamtarbeitskapazität von 200% der Vollbeschäftigung zugeteilt sind.
a) der Leiter einer Eingangs- oder Abgangs oder Poststelle, einer Schreibstelle, einer Auskunftsstelle usw., soweit dieser Arbeitsplatz nicht einer höheren Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe zugeordnet werden kann,
b) eine Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Reinschriften oder Abschreibarbeiten zu besorgen hat,
c) eine Signierkraft im Österreichischen Statistischen Zentralamt,
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung an einer österreichischen Dienststelle im Ausland,
e) der Leiter einer Einlaufstelle eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, der nicht der Funktionsgruppe 2 zugeordnet werden kann,
f) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft ohne abgeschlossene Gerichtskanzleiprüfung.
a) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in der Flüchtlingsbetreuungsstelle Traiskirchen,
b) der Bedienstete im qualifizierten Aufsichts- und Auskunftsdienst in einem Bundesmuseum,
c) der Bedienstete in einer Eingangs- oder Abgangs- oder Poststelle mit Büroaufgaben, für deren Besorgung durch entsprechende Einarbeitungszeit gegebene Sachkunde erforderlich ist,
d) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den der erfolgreiche Abschluß der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung erforderlich ist,
e) der Lenker eines Kraftfahrzeuges mit weniger als 7,5 t Gesamtgewicht (ausgenommen Spezialfahrzeuge),
f) der Staplerfahrer,
g) der Ladekranführer.
Fachliche Eignung
Erlernung eines Lehrberufes
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Facharbeiter
Fachlicher Hilfsdienst höherer Art
… 23 unveränderte Absätze
Kraftwagenlenker
Maschinisten
Militärhundeführer
Führer von Spezialfahrzeugen
Sprengmeister
Straßenwärter
a) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 5 und
b) die entsprechende Verwendung.
Taucher in der Wasserbauverwaltung
Zollagerdienst
a) eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte zwölfjährige Tätigkeit in einem Magazin oder eine gleichwertige Tätigkeit, davon zwei Jahre im Zollagerdienst der Verwendungsgruppe A 7 und
b) Verwendung als (stellvertretender) Leiter eines Zollagers (einschließlich Post- und Wertpaketlagers) der Zollverwaltung oder als Übernahms- und Ausgabebeamter in einem Zollager (einschließlich Postpaketlager) oder als (stellvertretender) Leiter des Zollagerdienstes der Verwendungsgruppe A 7 bei einem Zollamt oder einer Zollabfertigungsstelle oder als Leiter einer Wertkabine bei einem Zollamt.