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BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 380 § 0↗RIS↗
Anl. 1/21geändert

Das RIS führt zu Anl. 1/21 am 14.02.1997 2 Dokumente, ab 15.02.1997 2 Dokumente.

in Kraft 09.08.1995 – 14.02.1997 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 15.02.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/21↗RIS↗
Dokument NOR12110771 · idF BGBl. Nr. 522/1995 · in Kraft 09.08.1995 – 14.02.1997 Dokument NOR12114523 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · in Kraft 15.02.1997 – 30.09.1997
21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-
ASSISTENTEN
Ernennungserfordernisse:
21.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12,
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.
Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf
unbestimmte Zeit:
21.2.
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten von Bedeutung sind.
21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:
a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.
Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist.
21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 bzw. 7 Bedacht zu nehmen.
21.6. Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.
Anl. 1/21geändert

Das RIS führt zu Anl. 1/21 am 30.09.1997 2 Dokumente, ab 01.10.1997 2 Dokumente.

in Kraft 15.02.1997 – 30.09.1997 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 01.10.1997 – 31.12.1998 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 Anl. 1/21↗RIS↗
Dokument NOR12114523 NOR12114524 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · in Kraft 15.02.1997 01.10.1997 – 30.09.1997 31.12.1998
21. UNIVERSITÄTS(HOCHSCHUL)-
ASSISTENTEN
Ernennungserfordernisse:
21.1. Für Universitäts(Hochschul)assistenten im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis
a) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12,
b) für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die eine Ausbildung nach lit. a nicht vorgesehen ist, der Nachweis einer gleichwertigen Eignung.
Erfordernisse für die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines
Universitäts(Hochschul)assistenten in ein Dienstverhältnis auf
unbestimmte Zeit:
21.2.
a) Das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung.
b) Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Kollegialorgan, daß der Universitäts(Hochschul)assistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt.
c) Zusätzlich zu lit. a oder b eine vierjährige Dienstzeit als Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach der Erfüllung des Erfordernisses der lit. a liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitäts(Hochschul)assistent an einer Universität (Hochschule) in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitäts(Hochschul)assistenten von Bedeutung sind.
21.3. Für Ärzte (§ 189) treten an die Stelle der Erfordernisse der Z 21.2 gemeinsam folgende Erfordernisse:
a) Das Doktorat der gesamten Heilkunde,
b) der Abschluß der Ausbildung zum Facharzt eines für die Verwendung in Betracht kommenden oder der Verwendung nahestehenden Sonderfaches und
c) eine vierjährige Dienstzeit als Universitätsassistent im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis.
d) In diese vierjährige Dienstzeit können folgende Zeiten eingerechnet werden, die nach Erfüllung des Erfordernisses nach lit. b liegen:
aa) Zeiten als vollbeschäftigter Vertragsassistent,
bb) Zeiten, die der Universitätsassistent an einer Universität in einer Tätigkeit zurückgelegt hat, die nach Inhalt und Umfang der eines vollbeschäftigten Vertragsassistenten entspricht,
cc) im halben Ausmaß Zeiten nach den sublit. aa oder bb, die zwar nicht in Vollbeschäftigung, aber mindestens im halben Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden,
dd) bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten außeruniversitärer Tätigkeiten, die für die Verwendung des Universitätsassistenten von Bedeutung sind.
Definitivstellungserfordernisse:
21.4. Die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung beziehungsweise Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit
aufweist.
21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 bzw. 7 Bedacht zu nehmen. Allfällige für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen, insbesondere im Rahmen einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis oder einer Einbindung in die internationale Forschung (Erschließung der Künste) sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen.
21.6. Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt. 21.5. Bei Ärzten (§ 189) und Tierärzten ist bei der Feststellung nach Z 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 5 bzw. 6 Bedacht zu nehmen.
21.6. Die in Z 21.4 lit. a und b angeführten Erfordernisse gelten durch den Erwerb einer Lehrbefugnis oder Qualifikation gemäß Z 20.1 lit. b oder Z 20.2 lit. b für das betreffende Fachgebiet als erfüllt.