BGBl. I Nr. 123/1998
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/33geändertlit f
… 19 unveränderte Absätze
a) im Postdienst:
Leiter eines Postamtes II. Klasse, Stufe 4b,
b) im Telekomdienst:
Heimaufsicht in einem Lehrlingswohnheim,
a) im Verwaltungsdienst:
Sachbearbeiter,
b) im Postdienst:
Geldschalterdienst,
c) im Postautodienst:
Betriebsaufsicht in einer Postautostelle oder einer Postgarage,
d) im Telekomdienst:
Sachbearbeiter,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Sachbearbeiter,
f) in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung:
Sachbearbeiter.
… 8 unveränderte Absätze
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.12,
b) die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.13 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II oder
c) eine sechsjährige Verwendung in der Verwendungsgruppe PT5 oder PT6 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung II.
33.3a. In der Verordnung über die Grundausbildung II kann der in Z 33.3 lit. c angeführte Zeitraum für die Zulassung zur Dienstprüfung abweichend vom § 32 Abs. 2 bis auf die Hälfte verkürzt werden, wenn der Beamte im Jahr vor der Zulassung zur Dienstprüfung mindestens ein halbes Jahr ununterbrochen erfolgreich auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 3 oder PT 4 im Postautodienst verwendet worden ist.