BGBl. I Nr. 123/1998
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,)
Bei Beamten, deren Vorrückungsstichtag bereits festgesetzt wurde, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen neu festzusetzen, wenn sich für sie aus Artikel römisch eins, Ziffer eins, oder Artikel römisch drei, dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit Artikel römisch drei, Absatz 6 und 7 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle in der Fassung der 20. Gehaltsgesetz-Novelle eine günstigere besoldungsrechtliche Stellung ergibt. Artikel römisch drei, Absatz 8 und 9 der 19. Gehaltsgesetz-Novelle ist anzuwenden.
Artikel römisch sechs
Anmerkung, Zu Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)
(1) Die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung der Beamten, die am 1. Juli 1984 der Spanischen Reitschule angehören und die deswegen in die Verwendungsgruppe B überstellt werden, weil sie die im Artikel römisch eins, Ziffer 3, angeführten Ernennungserfordernisse am 1. Juli 1984 erfüllen, ist unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, festzusetzen.
(2) Den im Absatz eins, angeführten Beamten gebühren für die Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum Wirksamwerden der Festsetzung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, an Stelle ihrer Bezüge die Bezüge, die diesen Beamten gebührt hätten, wenn die Festsetzung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung nach Absatz eins, mit Wirkung vom 1. Juli 1984 erfolgt wäre.