Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 123/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
123. Bundesgesetz: 1. Dienstrechts-Novelle 1998
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Richterdienstgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, das Bundesfinanzgesetz 1999, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1. Dienstrechts-Novelle 1998)
Kundmachung BGBl. I Nr. 123/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 64411 § 0↗RIS↗
Art. 9aufgehoben
in Kraft 01.07.1984 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/1998 Art. 9↗RIS↗

Artikel römisch neun

Anmerkung, Zu Paragraph 72, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

  1. Absatz eins,Dieser Artikel ist auf die nachstehend angeführten Beamten anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Beamte, die sich am 1. Juli 1985 im Dienststand befinden und an diesem Tage der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 angehören,
    2. Ziffer 2
      Beamte, die in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 30. Juni 1985 als Angehörige der Dienststufe 3 der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Tod aus dem Dienststand ausscheiden.
  2. Absatz 2,Für die im Absatz eins, angeführten Beamten kann zum Ausgleich von Härten, die sich für sie gegenüber Laufbahnen vergleichbarer, ab dem 1. Juli 1984 in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 beförderter Beamter ergeben haben, der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse römisch fünf maßgebende Tag vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler neu festgesetzt werden. Solche Maßnahmen sind ausschließlich aus Anlaß der für Beamte der Dienststufe 3 der Verwendungsgruppe W 2 mit 1. Juli 1984 eingetretenen Änderung der Beförderungspraxis für Beförderungen in die Dienstklasse römisch fünf zulässig. Das Höchstausmaß der Verbesserung in der Dienstklasse römisch fünf darf eineinhalb Jahre nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Eine Maßnahme nach Absatz 2, ist nur insoweit zulässig, als der Beamte nicht ohnehin durch eine Ernennung, die im Juli 1984 oder danach wirksam geworden ist, der Begünstigung der im Absatz 2, angeführten Änderung der Beförderungspraxis teilhaftig geworden ist.
  4. Absatz 4,Die Maßnahmen nach Absatz 2, werden für
    1. Ziffer eins
      die im Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Beamten mit 1. Juli 1985 und
    2. Ziffer 2
      die im Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Beamten mit dem Ersten jenes Monats, in (mit) dem sie aus dem Dienststand ausscheiden,
    wirksam.
  5. Absatz 5,Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.