Geldverpflichtungen, die auf fremde Währungen lauten, wenn die Erfüllung in Zahlungsmitteln der Schillingwährung zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen);
BGBl. I Nr. 125/1998
125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 1aufgehoben
Artikel 1. Paragraph eins, Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen können erfüllt werden:
- Litera a
- Litera bGeldverpflichtungen, die auf Schilling lauten oder nach dem Schillingrechnungsgesetz vom 20. Dezember 1924, B. G. Bl. Nr. 461, in Schillingen zu erfüllen sind und bei denen das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt ist (Goldklausel), wenn die Erfüllung in anderen Zahlungsmitteln der Schillingwährung als Goldmünzen zulässig ist (nicht effektive Verpflichtungen). Die unbeanständete Annahme einer Faktura, die eine Goldklausel enthält, gilt an sich noch nicht als Beweis für das Zustandekommen einer Vereinbarung darüber, daß das Ausmaß der geschuldeten Leistung nach dem Goldwert festgesetzt wurde.