Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 125/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Goldklauselverordnung aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 26.09.1936 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998 Art. 1 § 2↗RIS↗

Paragraph 2, (1) Die Wiener Börsekammer hat nach den vom Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Vorschriften auf Grund der von der Österreichischen Nationalbank zum Privatclearing zugelassenen Devisengeschäfte für jeden Börsentag Durchschnittskurse für fremde Zahlungsmittel zu ermitteln und in ihrem Kursblatt zu veröffentlichen. Die Wiener Börsekammer hat ferner für jeden Börsentag den Goldkurs, das ist den Betrag in Schillingen zu verlautbaren, der 100 Schilling Gold entspricht. Dieser Goldkurs wird von der Österreichischen Nationalbank im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grund der jeweils in Betracht kommenden Gold- und Devisenkurse auf den maßgebenden Plätzen festgestellt, wobei Schwankungen, die nicht mehr als 2 von Hundert über oder unter dem letztnotierten Goldkurs betragen, vernachlässigt werden können.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen bestimmt den Tag, von dem ab Verpflichtungen der im Paragraph eins, bezeichneten Art nach den gemäß Absatz 1 verlautbarten Kursen oder, falls durch Vertrag oder Rechtsvorschrift eine andere Art der Kursermittlung für die Erfüllung vorgesehen ist, nach den derart ermittelten Kursen zu erfüllen sind (Stichtag). Für verschiedene Arten und Gruppen von Verpflichtungen können verschiedene Stichtage bestimmt werden. Auch kann die Wirksamkeit des Stichtags für bestimmte Verpflichtungen davon abhängig gemacht werden, daß der Gläubiger dem Schuldner bestimmte, in der Stichtagverlautbarung zu bezeichnende Erleichterungen zugesteht.