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BGBl. I Nr. 125/1998

kundgemacht 14.08.1998 RIS↗Parlament↗
125. Bundesgesetz: 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG
Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen, das Handelsgesetzbuch, die 4. handelsrechtliche Einführungsverordnung, das Aktiengesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Firmenbuchgesetz und das Preisauszeichnungsgesetz geändert sowie einige Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldklauseln aufgehoben werden (1. Euro-Justiz-Begleitgesetz – 1. Euro-JuBeG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 125/1998× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Firmenbuchgesetz (FBG) 71 § 0↗RIS↗
Art. 10 § 6neu
in Kraft ab 01.01.1999 · idF BGBl. I Nr. 125/1998 Art. 10 § 6↗RIS↗

Artikel römisch zehn
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung

Nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und bis zum 31. Dezember 2001 eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,, zu Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,)

Paragraph 6,

Für nach dem 31. Dezember 1998 zur Eintragung angemeldete und spätestens zum 31. Dezember 2001 in das Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Stammkapital und Stammeinlagen dürfen weiterhin auf einen in Schilling bestimmten Nennbetrag lauten.
  2. Ziffer 2
    Die Paragraphen 6, 10, 39, 45, 54, 58 und 89 GmbHG sowie die Paragraphen 242, 244, 245, 270 und 271 HGB in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort angeführten Beträge mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Absatz 4, Satz 1 des EGVertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Schilling umzurechnen sind.
  3. Ziffer 3
    Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags ist nach dem 31. Dezember 2001 nur dann in das Firmenbuch einzutragen, wenn die im Gesellschaftsvertrag enthaltenen, auf Schilling lautenden Beträge durch auf Euro lautende Beträge ersetzt wurden oder gleichzeitig ersetzt werden, wobei die Rückrechnung der Schilling-Beträge auf Euro-Beträge auf jenen Euro-Betrag, von dem nach Ziffer 2, ausgegangen worden ist, erfolgt.